Quelle: SRF Espresso, 02.07.2020
Kommentar: Manchmal frage ich mich schon, wie solche falschen Informationen durch eine Redaktion gehen. Eine Beitragslücke in der AHV kann immer wieder entstehen, aber ganz sicher nicht, wenn der Lohn unter Fr. 2’300.00 liegt!
Es stimmt, dass nur schon eine Beitragslücke in der AHV eine Rentenkürzung nach sich ziehen wird. Das ist der Berechnungsart geschuldet. Um es einfach zu erklären: die beitrgspflichtigen Löhne werden nach eine Aufrechnunge mit einem Schlüssel (je nach Jahrgang) durch die einbezhalten Jahre geteilt. Danach wird gemäss Rentenskala (Skala ist identisch mit den einbezahlten Jahren) die Renten entrichtet.
Dann werden Punkte aufgeführt, die zu so eine Lücke führen können. Ich frage mich, wie der Redakteur dazu kommt, zu behaupten, dass Löhne unter Fr. 2’300.00 nicht beitragspflichtig sind.
Bei Entgelten unter Fr. 2’300.00 ist der Arbeitgeber zwar nicht verpflichtet, die Beiträge abzuziehen, aber der Arbeitnehmer kann das verlangen. Spätestens wenn derjenige die Abrechnung anschaut, wird er feststellen, dass keine Beiträge bezahlt worden sind.
Dann muss er diese eben verlangen. Bei solch tiefen Entgelten können im einfachen Verfahren die Beiträge entrichtet werden (gilt nicht für juristische Firmen).
Beitragsfrei bleiben einzig Löhne bis zu 750 Franken pro Jahr und Arbeitgeber, welche an in Privathaushalten beschäftigte Jugendliche bis zu 25 Jahren ausgerichtet werden.
Also hier die Korrektur:
Jeder Lohn ist beitragspflichtig ab Fr. 2’300.00 im Jahr. Bei einem Entgelt/Lohn bis 2’300.00 muss dann der Arbeitnehmer die Abrechnung verlangen. Bis 25 Jahre sind Löhne bis 750.00 im Jahr, die in privaten Haushalten verdient werden beitragsfrei. Aber auch hier gilt, verlangt es der Arbeitnehmer, sind die Beiträge zu entrichten.
Das alles kann gerne hier nachgelesen werden.