Quelle: MSN (Microsoft News) / NZZ, 21.07.2020

 

Kommentar: Ergänzungsleistungen und Vermögensverbrauch – ein immerwährendes und ja, auch leidiges Thema.

Zu meinem Blog-Artikel von gestern kommt dieses Urteil genau recht.

In meiner Arbeit erlebe ich immer wieder Situationen, die nicht schön sind. Dann nämlich, wenn ich nachfragen muss, was die Gründe des Vermögensverbrauchs ist. Das ELG und die ELV  (Gesetz und Verordnung der Ergänzungsleistungen) sagen aus, dass ein Vermögensverbrauch zu prüfen ist und die Wegleitung präzisiert dahingehend, als dass ein Verbrauch von über Fr. 10’000.00 innert eines Jahres zu klären ist.

Da gilt es, Fingerspitzengefühl zu haben. Wenn ich auf Grund der Fixkosten bereits feststellen konnte, dass vom Vermögen auch „gelebt“ werden musste und dieser Betrag dem Abbau des Vermögens entsprach, dann habe ich nicht nachgefragt. Ich bin immer der Meinung, dass die Menschen nicht noch mehr ausgefragt werden mussten, als nötig.

Wenn dann aber der Vermögensabbau nicht nachvollziehbar gewesen ist, dann wurde nachgefragt. Meist hatten diese Fragen schon Explosionspotential. Was wollen die vom Staat denn, ich habe gelebt.

Genau hier ist der Knackpunkt und genau das bestätigt nun das Bundesgerichtsurteil zum x-ten Mal.

Wenn Vermögen für den eigenen Lebenswandel verbraucht worden ist – nachweislich belegt – dann hat der Staat da nichts auszurichten und das zu akzeptieren.

Wenn das Vermögen aber verschenkt worden ist oder sonst verbraucht worden ist, ohne adäquate Gegenleistung (Spielsucht, Alkoholsucht usw. fallen auch darunter), dann hat das Vermögen, das dazu verbraucht worden ist, nach einer bestimmten Regelung angerechnet zu werden.

Das waren mitunter die Streitpunkte, die oft vor Gericht gelandet sind.

Meines Erachtens aber ist das verständlich und nachvollziehbar.

Der Staat hat kein Recht, eine Lebenshaltungskontrolle zu machen. Wenn ich also auf Reisen gehe, eine teure Wohnung miete und sonst mir Gutes getan habe, dann ist das zu akzeptieren.

Verschenke ich das Vermögens vorher an Kinder und Freunde, gebe ich Darlehen oder mache ich sonstige Zuwendungen, z.B. Spenden, dann werden diese finanziellen Zuwendungen ohne Gegenleistung erbracht und daher haben diese Vermögensverzichte bei der Berechnung eines Anspruches auf Ergänzungsleistungen angerechnet zu werden.

Wenn man bedenkt, dass die Ergänzungsleistungen mit Steuergeldern finanziert werden und nicht als Sozialhilfe gelten, dann ist das nach meinem Rechtsempfinden absolut korrekt.

Ja, ich gehe so weit, dass ich Menschen rate sich eine Rente auszahlen zu lassen oder das Kapital in eine Rente zu investieren, wenn voraussehbar ist, dass das Vermögen verbraucht wird, ohne Gegenleistung. Das gibt eine Sicherheit für alle.

Wir sehen also, Ergänzungsleistungen und Vermögensverbrauch – Fragen, die uns noch weiterhin beschäftigen werden, auch mit der neuen Revision 2021. An dieser Grundhaltung hat sich nämlich nicht viel verändert.